15.4 Berufungsbeklagte 15.4.1 Indem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt und mit ihrem Begehren nicht vollständig unterliegt, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen. 15.4.2 Die Berufungsbeklagte gibt an, als L.________ an der M.________ im Jahr 2018 ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 662.20 erzielt zu haben. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit – ebenfalls als L.________ und als N.________ – habe sie im Jahr 2018 einen Gewinn von CHF 13‘300.00 erzielt.