30 möglich ist, die mutmasslichen Prozesskosten innert zwei Jahren zu amortisieren. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, belaufen sich die vom Berufungskläger zu tragenden Prozesskosten auf CHF 4‘977.25 (Gerichtskosten: CHF 2‘000.00; Parteikosten CHF 2‘977.25 [40% von CHF 7‘443.10]; vgl. nachstehend E. 17). Diesen Betrag vermag der Berufungskläger mit dem festgestellten Überschuss innerhalb der kommenden zwei Jahre zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. 15.4 Berufungsbeklagte