Da die Wohnkosten bereits als Aufwand in der Jahresrechnung berücksichtigt wurden und damit den Jahresgewinn geschmälert haben (GB BK 1, S. 7), sind diese ausgabenseitig nicht erneut zu berücksichtigen. Bei den Krankenkassenprämien sind grundsätzlich nur die Prämien für die Grundversicherung (KVG) in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2b). Gemäss Versicherungspolice betragen die KVG-Prämien von E.________ und F.________ je CHF 86.10 (GB BK 6), weshalb in der Bedarfsberechnung lediglich CHF 172.20 zu berücksichtigen sind.