Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers beläuft sich daher auf CHF 4‘164.00. 15.3.3 Ausgabenseitig macht der Berufungskläger in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Angaben (ZK 19 127, pag. 5): Grundbetrag für Alleinerziehende CHF 1‘350.00 Grundbetrag für die Kinder, je CHF 600.00 CHF 1‘200.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 765.00 Mietzins (Hypothekarzins und Nebenkosten pauschal) CHF 703.00 Krankenkassenprämie Berufungskläger CHF 300.00