Der Jahresgewinn 2017 beträgt hingegen CHF 30‘980.06 und berücksichtigt auch den Ertrag sowie den Aufwand der Liegenschaften (GB BK 1, S. 7 f.). Im Jahr 2017 ebenfalls zu berücksichtigen sind die Nebeneinkünfte von CHF 4‘800.00, welche in der Jahresrechnung 2017 als «Miete und/oder Kostgelder» bezeichnet werden (GB BK 1, S. 2). Dieser Betrag war bereits in der Steuerveranlagung 2016 separat aufgeführt und wurde im Jahr 2016 vom Berufungskläger auch als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angegeben. Das Einkommen des Berufungsklägers setzt sich damit wie folgt zusammen: 2017: