Anders als die Vorinstanz berechnet der Berufungskläger sein durchschnittliches Einkommen gestützt auf die Einkünfte in den Jahren 2015 bis 2017, was vorliegend sinnvoll erscheint. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der vom Berufungskläger genannte steuerbare Erfolg 2017 in der Höhe von CHF 33‘206.01 nicht dem Jahresgewinn sondern dem «betrieblichen Ergebnis vor Steuern» entspricht (vgl. GB BK 1, S. 6). Der Jahresgewinn 2017 beträgt hingegen CHF 30‘980.06 und berücksichtigt auch den Ertrag sowie den Aufwand der Liegenschaften (GB BK 1, S. 7 f.).