5). Die Vorinstanz ist bei der Festlegung des Einkommens von einem jährlichen Nettoeinkommen von CHF 45‘255.00 ausgegangen, weshalb sie dem Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘771.00 anrechnete (ZK 19 127, pag. 907). Sie stützte sich dabei auf die Steuerveranlagung 2016. Der Berufungskläger macht nun geltend, beim Betrag von CHF 45‘255.00 seien CHF 4‘800.00 Familienzulagen enthalten, diese seien separat zu berücksichtigen. Der Steuerveranlagung 2016 (Gesuchsbeilage Berufungskläger [GB BK] 2) ist sodann auch zu entnehmen, dass es sich dabei um «erhaltene Alimente» handelt.