vgl. auch Bst. E des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts 28 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1]). 15.2.4 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 15.3 Berufungskläger (ZK 19 128) 15.3.1