a ZPO) gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht auf-kommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat das Gericht sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits die finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beachten.