Die Vorinstanz wird demnach die Errungenschaft des Berufungsklägers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen neu festzulegen und danach die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu zu berechnen haben. Dies wird zu einer Korrektur von Ziff. 5 und 13 des angefochtenen Entscheids führen. 14.6.3 Die Berufung betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ist folglich insofern gutzuheissen, als das Verfahren ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid zurückzuweisen ist. 1 EGM = Eigengut Mann; EGF = Eigengut Frau; ERM = Errungenschaft Mann; ERF = Errungenschaft Frau