Da sich das Regionalgericht auf die Verkehrswertschätzung vom 31. Mai 2016 stützte, kam es zum Schluss, dass das Darlehen nicht als Passivum aufzuführen sei, weil dessen Sicherung durch das Wohnrecht im Verkehrswertgutachten bereits wertreduzierend berücksichtigt wurde. Indem vorliegend allerdings nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Ertragswert abzustellen ist, wird die die Vorinstanz zu prüfen haben, ob das Wohnrecht auch in der Ertragswertschätzung als wertreduzierend berücksichtigt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, würde das Darlehen gegenüber K.________