Die Differenz zwischen dem von ihm berechneten und dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag besteht allerdings nicht bloss in den unterschiedlichen Anrechnungswerten für das landwirtschaftliche Gewerbe, sondern auch darin, ob das Darlehen gegenüber K.________ als Passivum zu berücksichtigen ist. Da sich das Regionalgericht auf die Verkehrswertschätzung vom 31. Mai 2016 stützte, kam es zum Schluss, dass das Darlehen nicht als Passivum aufzuführen sei, weil dessen Sicherung durch das Wohnrecht im Verkehrswertgutachten bereits wertreduzierend berücksichtigt wurde.