Der Anrechnungswert von CHF 126‘337.00 und der Übernahmewert von CHF 63‘168.50 für das landwirtschaftliche Betriebsinventar wurden nicht angefochten. 14.6 Güterrechtliche Ausgleichszahlung – Rechtliches und Subsumtion 14.6.1 Betreffend die Ausgleichszahlung aus Güterrecht hat der Berufungskläger zudem Ziffer 13 des Entscheids angefochten. Die Differenz zwischen dem von ihm berechneten und dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag besteht allerdings nicht bloss in den unterschiedlichen Anrechnungswerten für das landwirtschaftliche Gewerbe, sondern auch darin, ob das Darlehen gegenüber K.___