25 14.5.14 Da der Berufungskläger betreffend Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids ausschliesslich den Anrechnungswert und den damit zusammenhängenden Übernahmewert angefochten hat, wird die Vorinstanz nach erfolgter Schätzung des landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Ertragswerts durch die kantonale Steuerverwaltung lediglich diese beiden Werte zu korrigieren haben. Der Anrechnungswert von CHF 126‘337.00 und der Übernahmewert von CHF 63‘168.50 für das landwirtschaftliche Betriebsinventar wurden nicht angefochten.