Es handelt sich daher um eine Härtefallklausel. Obergrenze für die Erhöhung des Anrechnungswerts bildet stets der Verkehrswert (LANGE NAEF/KOCH, a.a.O., S. 92; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 1 und 10 zu Art. 213 ZGB). Dass der Anrechnungswert auf CHF 561‘490.00 (Ankaufspreis im Jahr 2004) erhöht werden soll, wird vom Berufungskläger im Übrigen selbst geltend gemacht (pag. 965 ff.).