Es ist demzufolge ohne Weiteres möglich, über die Berufungsanträge betreffend Kindesunterhalt reformatorisch zu entscheiden und die Sache betreffend Güterrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Parteien vorliegend bereits seit mehreren Jahren geschieden sind, steht diesem Vorgehen auch der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO) nicht entgegen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, die Thematik des Kindesunterhalts abschliessend zu regeln, zumal diesbezüglich Spruchreife gegeben ist.