Aus diesem Grund ist eine Rückweisung an die Vorinstanz für die güterrechtliche Auseinandersetzung geboten. Die Sache wird daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit der Sachverhalt vervollständigt werden kann. Die Rückweisung kann ganz oder teilweise erfolgen (SEILER, a.a.O., N. 1524 mit Hinweisen). Es ist demzufolge ohne Weiteres möglich, über die Berufungsanträge betreffend Kindesunterhalt reformatorisch zu entscheiden und die Sache betreffend Güterrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen.