Vorliegend ist der Sachverhalt dahingehend zu vervollständigen, dass der Ertragswert durch die kantonale Steuerverwaltung neu zu schätzen ist. Da der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien Grundlage für die Festlegung des Anrechnungswerts bildet, handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Sachverhalts, der von der Vorinstanz zu vervollständigen ist. Aus diesem Grund ist eine Rückweisung an die Vorinstanz für die güterrechtliche Auseinandersetzung geboten.