214 ZGB). 14.5.11 Nach dem Gesagten folgt, dass für die Bestimmung des Anrechnungswerts für das landwirtschaftliche Gewerbe der Parteien der Ertragswert massgebend ist – sei dies der landwirtschaftliche oder der nichtlandwirtschaftliche Ertragswert. Zu beachten ist, dass es sich beim landwirtschaftlichen Ertragswert grundsätzlich um den amtlichen Wert handelt. Bei welchen Vermögenswerten der landwirtschaftliche und bei welchen der nichtlandwirtschaftliche Ertragswert zur Anwendung