Auch die Parteien gehen übereinstimmend – wenn auch bloss in ihren Eventualbegründungen (pag. 965 resp. pag. 1049) – davon aus, dass bei einer Ertragswertschätzung die Schätzungsanleitung 2018 zur Anwendung kommt. Dies entspricht im Übrigen auch Art. 214 Abs. 1 ZGB, wonach für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist. Erfolgt die Auseinandersetzung im Rahmen eines streitigen Verfahrens, ist der Tag des gerichtlichen Urteils massgebend (STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 214 ZGB).