Die Vorinstanz hat bereits am 22. Dezember 2015 von der kantonalen Steuerverwaltung die telefonische Auskunft erhalten, dass bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe der amtliche Wert dem landwirtschaftlichen Ertragswert entspreche. Aus der Telefonnotiz geht hervor, dass die amtliche Bewertung im Jahr 2015 bereits von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausging, weshalb die Einholung eines Ertragswertgutachtens damals nicht als notwendig erachtet wurde (pag. 195).