O., N. 10 zu Art. 211 ZGB). Indem die Vorinstanz subsumiert, dass der «gutachterlich geschätzte Ertragswert von CHF 917‘500.00» als Anrechnungswert gelte, verkennt sie, dass es sich bei diesem Wert um den Verkehrswert und nicht um den Ertragswert handelt. Der Verkehrswert ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Anrechnungswertes nicht massgebend. 14.5.9 Die Vorinstanz hat bereits am 22. Dezember 2015 von der kantonalen Steuerverwaltung die telefonische Auskunft erhalten, dass bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe der amtliche Wert dem landwirtschaftlichen Ertragswert entspreche.