Die Verkehrswertschätzung erfolgte gestützt auf die Ertragswertmethode. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass die Ertragswertmethode zur Schätzung des Verkehrswerts nicht in Verbindung mit dem Ertragswert nach BGBB steht. Vielmehr handelt es sich dabei bloss um eine Methode, um den Verkehrswert zu schätzen, wie dies beispielsweise auch bei der Realwertmethode oder der Mischwertmethode der Fall ist (vgl. BGE 125 III 1 E. 5c S. 6; HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 9 ff. zu Art. 211 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 10 zu Art.