Landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB werden mit allen erforderlichen Gebäuden nach der Schätzungsanleitung bewertet. Von der Schätzungsanleitung vorgegebene bewertungstechnische Zusammenhänge bedingen bei jeder Neubewertung den Einbezug aller zum Gewerbe gehörenden Bauten und Anlagen (vgl. Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Bern: Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften im Kanton Bern, Amtliche Bewertung, abrufbar unter www.taxme.ch > Wegleitungen).