BSG 215.129.1]). 14.5.7 Auch die bernische Steuergesetzgebung schreibt vor, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet werden (Art. 56 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes [StG; BSG 661.11]). Bei diesen Grundstücken entspricht der amtliche Wert im Kanton Bern – abgesehen von einigen kleinen Abweichungen – dem Ertragswert. Landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB werden mit allen erforderlichen Gebäuden nach der Schätzungsanleitung bewertet.