87 BGBB anwendbar. Der Ertragswert wird demnach von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt (Abs. 1). Der Ertragswert kann auch von einem Experten geschätzt werden; eine solche Schätzung ist verbindlich, wenn die Behörde sie genehmigt hat (Abs. 2). Die Behörde teilt dem Eigentümer, dem Antragsteller und dem Grundbuchamt den neuen Ertragswert mit; dabei muss sie auch angeben, welche Beträge auf den Wert der nichtlandwirtschaftlichen Teile entfallen (Abs. 4). Der von der Verwaltungsbehörde festgelegte Ertragswert ist für den Zivilrichter verbindlich (BÜSSER/HOFER, in: