212 ZGB). 14.5.6 Als Schätzungsgrundlage kommt die vom Bundesrat erlassene Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (nachfolgend: Schätzungsanleitung 2018) zur Anwendung. Diese wurde per 1. April 2018 revidiert, wobei nach der Revision mit einem Anstieg des landwirtschaftlichen Ertragswerts von durchschnittlich 10–20% zu rechnen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. Januar 2018, abrufbar unter www.blw.admin.ch > Medienmitteilungen). Für die Ermittlung des Ertragswerts ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 87 BGBB anwendbar.