22 Ehepartner im Interesse der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Es soll umgekehrt aber auch verhindert werden, dass der privilegierte Ehegatte doppelt begünstigt wird. Zu diesem Zweck wird in Art. 213 ZGB eine Härtefallklausel vorgesehen (LANGE NAEF/KOCH, Landwirtschaft und Scheidung, 2016, S. 87 f.; STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 212 ZGB).