Dass ein landwirtschaftliches Gewerbe in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Ertragswert eingesetzt wird, verfolgt den Zweck, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Gewerbes den Betrieb weiterführen kann und dass ihm dies nicht zum Vornherein durch die güterrechtliche Forderung aus der Beteiligung am Vorschlag und aus der Mehrwertbeteiligung verunmöglicht wird. Das Ertragswertprinzip bevorzugt den selbstbewirtschaftenden Betriebsinhaber gegenüber dessen