10 Abs. 3 BGBB). Die letztgenannte Bestimmung bringt Klarheit in Bezug auf die Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Bestandteile. Sie betrifft vor allem die gemischten Grundstücke und den nichtlandwirtschaftlichen Wohnraum auf einem Gewerbe. Vor Einführung der Bestimmung bestanden Zweifel, ob diese Bestandteile eines Gewerbes zum Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, oder zum Verkehrswert zu bewerten sind. Nun ist klar, dass der aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung resultierende Ertragswert zu schätzen ist (HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl.