37 Abs. 2 BGBB). Auch das Zivilgesetzbuch sieht unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass bei der Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung der Ertragswert eingesetzt werden soll, wenn ein Ehegatte ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet (Art. 212 Abs. 1 ZGB). 14.5.4 Der Ertragswert ist vom deutlich höheren Verkehrswert zu unterscheiden.