507 ff.), fiel auch die Anerkennung dahin. Die Berufungsbeklagte kann damit aus der genannten Vereinbarung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 14.5.3 Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gilt für landwirtschaftliche Gewerbe der Ertragswert als Anrechnungswert (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BGBB). Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum unter Ehegatten, die dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, bleibt Art. 213 ZGB über die Erhöhung des Ertragswerts vorbehalten (Art. 37 Abs. 2 BGBB).