Das Gericht ist damit – anders als von der Berufungsbeklagten behauptet – nicht an das Gutachten vom 31. Mai 2016 gebunden. 14.5.2 Ebenso wenig hat der Berufungskläger die Klage im Umfang von CHF 250‘000.00 anerkannt und sich damit unterzogen (vgl. vorstehend E. 14.4.4). In der Vereinbarung vom 10. Januar 2017 anerkannte der Berufungskläger, der Berufungsbeklagten einen güterrechtlichen Gesamtausgleichsbetrag von CHF 250‘000.00 zu schulden, unter dem Vorbehalt, dass die Vereinbarung vollzogen werden konnte (pag. 461). Da die Vereinbarung schliesslich nicht vollzogen werden konnte (vgl. pag. 507 ff.), fiel auch die Anerkennung dahin.