Vielmehr handelt es sich um ein eigenständiges Institut, mit dem die Parteien bezwecken, eine rechtserhebliche Tatsache oder Rechtsfrage durch einen Dritten verbindlich feststellen zu lassen und damit ausser Streit zu stellen. Ein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO hingegen ist lediglich Beweismittel. Als solches dient es dem Nachweis streitiger Sachbehauptungen und unterliegt damit der freien Beweiswürdigung. Die Abrede über die Einholung eines Schiedsgutachtens ist ein Vertrag zwischen den Parteien (BERGER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 2 und 4 zu Art.