189 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in anderer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ZPO). Ein Schiedsgutachten ist indessen weder «Gutachten» im Sinne von Art. 183 ff. ZPO noch «Beweismittel» im Sinne von Art. 168 ZPO. Vielmehr handelt es sich um ein eigenständiges Institut, mit dem die Parteien bezwecken, eine rechtserhebliche Tatsache oder Rechtsfrage durch einen Dritten verbindlich feststellen zu lassen und damit ausser Streit zu stellen.