Damit habe er zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die Erkenntnisse des Gutachtens und insbesondere den darin ausgewiesenen Wert des landwirtschaftlichen Heimwesens – ohne landwirtschaftliches Inventar – anerkannte. Der Berufungskläger habe die Klage damit anerkannt und sich unterzogen (pag. 1045 ff.). 14.5 Anrechnungswert – Rechtliches und Subsumtion 14.5.1 Vorab ist kurz auf das Vorbringen der Berufungsbeklagten einzugehen, wonach das Gutachten vom 31. Mai 2016 ein Schiedsgutachten darstellen soll. Gemäss Art. 189 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.