14.4.4 Ergänzend hält die Berufungsbeklagte fest, dass die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2017 eine Vereinbarung geschlossen hätten, in welcher der Berufungskläger eine güterrechtliche Forderung der Berufungsbeklagten von CHF 250‘000.00 anerkannt habe. Diese Forderungsanerkennung habe auf dem Gutachten vom 31. Mai 2016 basiert. Damit habe er zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die Erkenntnisse des Gutachtens und insbesondere den darin ausgewiesenen Wert des landwirtschaftlichen Heimwesens – ohne landwirtschaftliches Inventar – anerkannte.