Dies insbesondere darum, weil neu nur noch eine Betriebsleiterwohnung zum landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet werde. Für die Schätzung der anderen Wohnungen werde der langfristig erzielbare Mietzins kapitalisiert, wie dies im Gutachten vom 31. Mai 2016 gemacht worden sei (pag. 1043 ff.). 14.4.4 Ergänzend hält die Berufungsbeklagte fest, dass die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2017 eine Vereinbarung geschlossen hätten, in welcher der Berufungskläger eine güterrechtliche Forderung der Berufungsbeklagten von CHF 250‘000.00 anerkannt habe.