20 im Jahr 2006 geschätzt habe, verstehe es sich von selbst, dass für die vorliegende güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin nicht von Werten ausgegangen werden dürfe, die vor über zehn Jahren erhoben worden seien. Der amtliche Wert entspreche im vorliegenden Fall nicht dem Ertragswert. Es sei aktenkundig, dass der Gutachter seine Bewertung in Anwendung der Vorschriften für die landwirtschaftliche Ertragswertschätzung vorgenommen habe.