und den Autounterstand J.________ sei der Gutachter genau diesen bewertungsrechtlichen Vorschriften gefolgt, indem als zentrales Bewertungselement der Mietwert herangezogen worden sei. Diese steuerrechtliche Bewertungsvorschrift entspreche im Übrigen Art. 10 Abs. 3 BGBB. Diese beiden nicht landwirtschaftlichen Bestandteile unterlägen damit güterrechtlich klarerweise dem Verkehrswertprinzip. Da die Steuerverwaltung den Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes der Parteien letztmals