1041 ff.). 14.4.3 Die Berufungsbeklagte führt schliesslich aus, dass landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB mit allen erforderlichen Gebäuden nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 (Schätzungsanleitung) bewertet würden. Das kantonale Steuergesetz sehe in Art. 54 Abs. 3 vor, den amtlichen Wert von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach nicht landwirtschaftlichen Normen festzusetzen. In Bezug auf den Wohnstock I.________ und den Autounterstand J._____