Die Steuerverwaltung habe der Vorinstanz im Übrigen auf Anfrage mitgeteilt, dass vorliegend kein Ertragswertgutachten zu erstellen sei. Dem Berufungskläger wäre es nach Ansicht der Berufungsbeklagten offen gestanden, gegen das Gutachten vom 31. Mai 2016 Beschwerde im Sinne von Art. 88 Abs. 1 BGBB zu erheben, was dieser unterlassen habe. Das rechtskräftige Gutachten sei somit endgültig und für das Zivilgericht verbindlich (pag. 1041 ff.).