Das Gutachten vom 31. Mai 2016, als Schiedsgutachten, binde das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 189 Abs. 3 ZPO erfüllt seien (pag. 1037 ff.). 14.4.2 Trotz der vorstehend vertretenen Ansicht nimmt die Berufungsbeklagte zu den in der Berufung gemachten Ausführungen betreffend Ertragswertschätzung Stellung. Demnach werde der Ertragswert im Kanton Bern praxisgemäss von kantonalen Fachstellen, wie beispielsweise dem Inforama geschätzt. Die Steuerverwaltung habe der Vorinstanz im Übrigen auf Anfrage mitgeteilt, dass vorliegend kein Ertragswertgutachten zu erstellen sei.