Auch sie selbst habe keine Ablehnungsgründe geltend gemacht. Mit diesen Erklärungen hätten die Parteien ohne Weiteres eine schriftliche Schiedsgutachtensvereinbarung im Sinne von Art. 189 ZPO abgeschlossen, indem sie sich darauf verständigt hätten, bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen – vorliegend den Wert des landwirtschaftlichen Heimwesens – die zwischen ihnen strittig seien, durch Gutachter in einem Schiedsgutachten verbindlich feststellen zu lassen. Das Gutachten vom 31. Mai 2016, als Schiedsgutachten, binde das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art.