14.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten 14.4.1 Die Berufungsbeklagte argumentiert in erster Linie, dass die Parteien von der Vorinstanz informiert worden seien, dass diese beachsichtige, das Inforama mit der «Verkehrswertschätzung» des landwirtschaftlichen Heimwesens zu beauftragen. Der Berufungskläger habe der Vorinstanz sodann mitgeteilt, dass keine Ablehnungsgründe gegen die vom Gericht vorgeschlagenen Experten geltend gemacht würden. Er habe damit weder die vorgeschlagenen Experten angefochten noch habe er sich gegen die Erstellung eines «Verkehrswertgutachtens» gestellt. Auch sie selbst habe keine Ablehnungsgründe geltend gemacht.