in der Höhe von CHF 217‘790.00 der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuweisen. Da entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf das Verkehrswertgutachten abzustellen sei, welches die Schuld bereits als negatives Wertelement berücksichtigt habe, müsse das Darlehen hier als Passivum eingesetzt werden. Im Anrechnungswert von CHF 561‘490.00 sei dies nämlich nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden betrage die Errungenschaft des Beru-