14.3.4 Nach Ansicht des Berufungsklägers rechtfertige sich vorliegend eine Erhöhung des Anrechnungswertes auf CHF 561‘490.00, entsprechend dem Ankaufspreis im Jahr 2004 (vgl. Art. 213 Abs. 1 ZGB). Der Übernahmewert für den hälftigen Gesamthandsanteil betrage folglich CHF 280‘745.00 (pag. 965 ff.). 14.3.5 Als Passivum sei sowohl die Hypothek bei der Credit Suisse in der Höhe von CHF 440‘000.00 sowie das Darlehen gegenüber K.________ in der Höhe von CHF 217‘790.00 der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuweisen.