961 ff.). 14.3.3 Der Berufungskläger erklärt, die Vorinstanz habe den Anrechnungswert des landwirtschaftlichen Gewerbes dementsprechend auf CHF 917‘500.00 und den Übernahmewert auf CHF 458‘750.00 festgesetzt. Allerdings sei nach dem Gesagten sein Vorbringen, es sei ihm das landwirtschaftliche Heimwesen zum Ertragswert von CHF 444‘570.00 zuzuweisen, korrekt gewesen.