Die Ertragswertschätzung nach BGBB sei nach bestimmten Vorgaben zu erstellen und müsse durch die zuständige Stelle erstellt oder zumindest genehmigt werden. Dies sei beim Gutachten des Inforama vom 31. Mai 2016 offensichtlich nicht der Fall. Aus der Korrespondenz und den geschätzten Werten gehe eindeutig hervor, dass es sich dabei um den Verkehrswert handeln müsse. Der Ertragswert nach BGBB sei auf einem wesentlich tieferen Niveau als der Verkehrswert, was vom Gesetzgeber so gewollt sei (pag. 961 ff.).