Die Vorinstanz sei hingegen der Ansicht, dass die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend sei. Obwohl sie den resultierenden Betrag als «Verkehrswert» bezeichne, nehme sie an, dass es sich dabei um den Ertragswert handle. Es müsse allerdings klar zwischen einem Verkehrswertgutachten und einem Ertragswertgutachten nach BGBB unterschieden werden. Die Ertragswertschätzung nach BGBB sei nach bestimmten Vorgaben zu erstellen und müsse durch die zuständige Stelle erstellt oder zumindest genehmigt werden.